Buchführung und Aufzeichnungen
- Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Dazu gehören:
- Schreib- und Rechenarbeiten
- mechanische Arbeitsgänge
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen
- Übermittlung von Steueranmeldungen
Leistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG
Dazu gehören:
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren von Belegen, Erteilung von Buchungsanweisungen)
- die laufende Lohnabrechnung
- das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen